132 V 387 E. 5.1 S. 390). 16.2.3 Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin bereits Kenntnis von der Klageschrift (vgl. pag. 73) und hätte Akteneinsicht in die Eingabe der Beschwerdegegnerin nehmen können (vgl. vorstehende E. 1.1). Ihr wurde zudem telefonisch mitgeteilt, was diese Eingabe beinhalte (pag. 105). Mit der Beschwerde kann – wie bereits ausgeführt – eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Frage, ob eine Sistierung anzuordnen ist, ist eine reine Rechtsfrage.