Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt zur Frage, ob der angefochtene Entscheid aufzuheben oder das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz unter Kompensation des Mangels fortzuführen ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer