16.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die Nichtanhörung der Beschwerdeführerin vor dem Sistierungsentscheid des Vorrichters somit zu einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt zur Frage, ob der angefochtene Entscheid aufzuheben oder das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz unter Kompensation des Mangels fortzuführen ist.