29 Abs. 2 BV entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2016 vom 8. November 2016 E. 2.1 mit Hinweis). Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.