16. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst Verletzungen des rechtlichen Gehörs. 16.1 Soweit sie bemängelt, dass sie keine Akteneinsicht erhalten habe, ist darauf hinzuweisen, dass Akteneinsicht möglich gewesen wäre und sie darauf verzichtet hat (vgl. pag. 99). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich folglich nicht ersichtlich. 16.2 Weiter macht sie geltend, dass ihr vor der Sistierung vom 4. Mai 2018 keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden sei. 16.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.