Die Vorinstanz sistierte das bei ihr anhängig gemachte Verfahren bis zu einem Zeitpunkt, welcher bei Erlass ihrer Verfügung bereits verstrichen war, nämlich dem Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur über seine Zuständigkeit (pag. 85). Es darf allerdings davon ausgegangen werden, dass der Vorrichter keine inhaltslose Verfügung erlassen wollte. Es gehen offensichtlich auch die Parteien davon aus, dass das Verfahren durch die Verfügung vom 18. Mai 2018 bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Eintretensfrage sistiert werden soll. Bei der Frist vom 31. Dezember 2018 handelt es sich um eine Kontrollfrist.