Die Beschwerdeführerin verfügt somit über ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde. 14.6 Da prozessleitende Verfügungen jederzeit abgeändert werden können, ist für die Sistierung die Verfügung vom 18. Mai 2018 massgebend. Soweit die am 4. Mai 2018 verfügte «Sistierung bis auf weiteres» angefochten werden sollte, besteht daran kein Rechtsschutzinteresse. 14.7 Die Vorinstanz sistierte das bei ihr anhängig gemachte Verfahren bis zu einem Zeitpunkt, welcher bei Erlass ihrer Verfügung bereits verstrichen war, nämlich dem Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur über seine Zuständigkeit (pag.