14.5.1 Dass ein grundsätzliches Interesse an der Beurteilung eines Sistierungsentscheides besteht, zeigt sich allerdings bereits daran, dass gegen eine auf einseitigen Antrag verfügte Sistierung Beschwerde geführt werden kann (Art. 126 Abs. 2 ZPO; vgl. Entscheid der 2. Zivilkammer vom 24. Januar 2018, ZK 17 581, E. 5 f.). Es genügt, dass die beklagte Partei einen grundsätzlichen Anspruch auf beförderliche Behandlung der gegen sie gerichteten Klage hat. Eines nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils bedarf es nicht. 14.5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt somit über ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde.