12. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 7. Juli 2018 (Postaufgabe 8. Juli 2018) ihre Kostennote zu den Akten (pag. 217 ff.). Die Beschwerdegegnerin replizierte unaufgefordert mit Schreiben vom 10. Juli 2018 und gab ebenfalls ihre Kostennote zu den Akten (pag. 221 ff.). Die Beklagte 1 reichte mit Schreiben vom 11. Juli 2018 ihre Kostennote nach (pag. 229 ff.). 13. Mittlerweile hat das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung der Beschwerdegegnerin abgewiesen (Entscheid vom 11. Juli 2018, LB180020-O/U, pag. 243 ff.). Die Frist für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht ist noch nicht abgelaufen. II.