Die Sistierungsverfügung der Vorinstanz vom 4. Mai 2018 sei aufzuheben (RB 1) und es sei auf die Klage gegen die Beschwerdeführerin nicht einzutreten, eventuell, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Klage vom 30. April 2018 nicht einzutreten (RB 2); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (pag. 103). 11. Der Vorrichter liess sich nicht vernehmen (pag. 143), die Beklagte 1 verzichtete auf einen Antrag (pag. 145 ff.), während die Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde schloss (pag. 159 ff.).