Bis über diese Klage entschieden worden ist, steht der beim Regionalgericht Bern-Mittelland eingereichten Klage die Litispendenz des früher eingeleiteten Verfahrens entgegen, wobei die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Winterthur anscheinend umstritten ist. Dies rechtfertigt es, das Klageverfahren vorderhand zu sistieren, bis das Bezirksgericht Winterthur über seine Zuständigkeit entschieden hat. Die Sistierung befristete er vorderhand bis 31. Dezember 2018.