9. Der Gerichtspräsident begründete seinen Sistierungsentscheid am 18. Mai 2018 wie folgt (pag. 83 ff.): In der Eingabe vom 30. April 2018 beantragte die Klägerin, das von ihr gleichentags hängig gemachte Klageverfahren (Klage vom 3. Juli 2017) sei zu sistieren. Von einer Zustellung dieser Klage an die Beklagten wurde bisher abgesehen. Bei diesem Verfahrensstand steht es im Belieben der Klägerin, ob und in welcher Form sie gegebenenfalls den Prozess weiterführen will oder auch nicht; eine Fortsetzungslast trifft sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht.