6. E.________ reichte am 30. April 2018 ihre ursprüngliche Klage vom 3. Juli 2017 gestützt auf Art. 63 ZPO beim Regionalgericht Bern-Mittelland neu ein, während sie gleichzeitig gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Winterthur Berufung erhob. In ihrem Begleitbrief an das Regionalgericht Bern-Mittelland hielt sie fest (pag. 1): Anbei reiche ich Ihnen die Klage vom 3. Juli 2017 gestützt auf Art. 63 ZPO neu ein. (...) Selbstverständlich halten wir weiter an der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Winterthur fest. Das Gutachten der UMEG geht auf S. 33 ff.