5. Die A.________ AG schloss auf Nichteintreten infolge örtlicher Unzuständigkeit. Das Bezirksgericht Winterthur gab ihr am 21. März 2018 recht und trat auf die Klage gegen sie nicht ein (KB 29). Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Winterthur in Bezug auf die Klage gegen die C.________ AG ist unbestritten, das Verfahren wird weitergeführt (Stellungnahme der C.________ AG vom 25. Juni 2018 S. 2, pag. 147).