2 1. Die Beklagten 1 und 2 seien zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung im Umfang von je 40'000 CHF zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2005 bzw. dem 11. Juni 2008 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung im Umfang von CHF 40'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 11. Juni 2008 zu bezahlen. 3. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung im Umfang von CHF 40'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 11. Juni 2008 zu bezahlen.