3. Die Klägerin ist der Meinung, dass die beiden Versicherer gestützt auf Art. 60 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) solidarisch haften und nur eventualiter je einzeln. Die Ansprüche gegen beide Versicherer müssten von einem einzigen Gericht beurteilt werden, weil ihre Beschwerden auf beide Unfälle zurückzuführen seien. Medizinisch sei es nicht möglich, die bestehenden Beschwerden einem der beiden Unfälle zuzuordnen; der zweite Unfall habe die Beschwerden aus dem ersten verstärkt (Klage S. 22, pag. 45). Prozessual beruft sie sich auf Art. 15 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; Streitgenossenschaft).