63 ZPO vor einem verfahrensabschliessenden Nichteintretensentscheid des Erstgerichts am für zuständig gehaltenen Gericht neu einzureichen (E. 19). - Bei einem Nichteintretensentscheid des Erstgerichts bezüglich einzelner Parteien hat die Klägerin die ursprüngliche Klage unverändert (in einer dem Original entsprechenden Kopie) beim für zuständig gehaltenen Gericht nochmals einzureichen, mit der Spezifizierung im Begleitschreiben, gegen wen sich die Klage neu richte, gegebenenfalls unter Angabe der Passagen, welche die nunmehr Beklagte(n) nicht betreffen (E. 20) Erwägungen: I.