13. Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, ist das uR-Gesuch für das oberinstanzliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 Bst. b ZPO). 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 15. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden (Art. 111 Abs. 1 ZPO).