Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, das Vorliegen eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu begründen. 12.7 Das Bestehen der Gefahr eines relevanten Nachteils stellt eine Eintretensvoraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde dar (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 382 f.; STERCHI, a.a.O, N. 15 und N. 15a zu den Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO). Dementsprechend ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid zu fällen. 13. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. III.