Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass ihm eine Zunahme des Aufwands und der Kosten sowie eine Verzögerung des Verfahrens drohten, wenn ein Entscheid im Ausstandsverfahren gefällt werde, ohne den Entscheid des Bundesgerichts betreffend uR abzuwarten. Die blosse Verlängerung des Verfahrens oder die Erhöhung der Prozesskosten stellen jedoch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (Urteil des Kantonsgerichts Genf ACJC/111/2012 vom 26. Januar 2012 E. 2, abrufbar unter www.ge.ch > Pouvoir judicaire > filière civile > Chambre civile [Cour civile de la Cour de Justice] > Jurisprudence chambre civile).