Rechtsprechung). Eine restriktive Auslegung rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 7. November 2011 E. 2b, in: Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung [ZWR] 2012 S. 139 f.). 12.6 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass ihm eine Zunahme des Aufwands und der Kosten sowie eine Verzögerung des Verfahrens drohten, wenn ein Entscheid im Ausstandsverfahren gefällt werde, ohne den Entscheid des Bundesgerichts betreffend uR abzuwarten.