Das nicht weiter begründete Ablehnungsbegehren gegenüber den erwähnten Gerichtspersonen ist damit unzulässig (vgl. statt vieler auch das Urteil des Bundesgerichts 2F_28/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1). Es entspricht einem bundesrechtlichen Grundsatz, dass der abgelehnte Spruchkörper die fehlende Eintretensvoraussetzung für das Ausstandsverfahren selber feststellen kann, da keine Ermessenausübung durch die Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der erwähnten Ausstandsgründe zu erkennen (BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304).