34 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.10] analog), und dies selbst dann nicht, wenn sie sich gegen das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers eingesetzt hat (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304). Das nicht weiter begründete Ablehnungsbegehren gegenüber den erwähnten Gerichtspersonen ist damit unzulässig (vgl. statt vieler auch das Urteil des Bundesgerichts 2F_28/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1).