11. Der Beschwerdeführer lehnt die Oberrichter und die Oberrichterin ab, welche beim Beschwerdeentscheid ZK 18 134 mitgewirkt haben. Vorliegend scheint sich der Beschwerdeführer einzig deswegen gegen die Mitwirkung der entsprechenden Gerichtspersonen zu stellen, weil diese im Verfahren ZK 18 134 gegen ihn entschieden haben. Eine Gerichtsperson kann indessen nicht einzig deswegen als befangen gelten, weil sie an einem anderen Obergerichtsurteil in der Sache des Beschwerdeführers mitgewirkt hat (Art. 34 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR