Er legte seinem Schreiben die Eingangsanzeige des Bundesgerichts vom 8. Juni 2018 sowie die Abrechnung der Sozialhilfe für den Monat Juni 2018 bei. 8. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). II. 9. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 ZPO). 10. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Streitigkeit ebenso zuständig wie für die Beurteilung des uR-Gesuchs für das oberinstanzliche Verfahren (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m.