Der Beschwerdeführer stellte zudem sinngemäss ein Ausstandsgesuch betreffend die Oberrichter und die Oberrichterin, welche beim abweisenden Beschwerdeentscheid betreffend uR mitgewirkt hatten (pag. 57). 7. Mit Schreiben vom 10. Juni 2018 (pag. 71) informierte der Beschwerdeführer das Obergericht darüber, dass er den abweisenden Beschwerdeentscheid des Obergerichts betreffend uR am 7. Juni 2018 beim Bundesgericht angefochten habe. Er legte seinem Schreiben die Eingangsanzeige des Bundesgerichts vom 8. Juni 2018 sowie die Abrechnung der Sozialhilfe für den Monat Juni 2018 bei.