4. Sofern der Nichtsistierungsentscheid vom 9. Mai 2018 (trotz nun vorliegender Anfechtung vor Obergericht) zu einem Entscheid betreffend der zugrundeliegenden Ablehnungsfrage (CIV 18 979) führen könnte, also noch bevor die vorinstanzliche Sistierungsfrage im Ablehnungsverfahren rechtskräftig ist, so sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 325 Abs. 2 ZPO). 5. Dem Gesuchsteller sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.