2. Eventualiter sei die Beschwerde bei offensichtlichem Fehlentscheid der Vorinstanz gutzuheissen und die einstweilige Sistierung des Verfahren CIV 18 979 bis zum Bundesgerichtsentscheid (über die Entscheide CIV 18 144 und ZK 18 134 der Vorinstanzen) zu gewähren. 3. Subeventualiter kann auch das vorliegende Verfahren stillschweigend ruhen bis der Bundesgerichtsentscheid (über die Entscheide CIV 18 144 und ZK 18 134 der Vorinstanzen) gefällt ist.