Der Zwischenentscheid vom 9. Mai 2018 auf Sistierungsabweisung im vorliegenden Ablehnungsverfahren CIV 18 979 gegen den betroffenen Richter sei zurückzuweisen und aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie habe das Verfahren CIV 18 979 solange zu sistieren bis bundesgerichtlich entschieden ist, ob der Entscheid, welcher der Richter im URP-Verfahren CIV 18 144 für das kommende Massnahmeverfahren CIV 18 143 gefällt hatte, objektiv ein Fehlentscheid war.