5. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 (pag. 52 ff.) lehnte Gerichtspräsidentin G.________ (nachfolgend: Vorinstanz) den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Ablehnungsverfahrens ab. Zur Begründung wurde auf den Entscheid des Obergerichts vom 4. Mai 2018 verwiesen, mit welchem die Beschwerde gegen den abweisenden erstinstanzlichen uR-Entscheid abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Vorinstanz führte aus, dass das Obergericht damit offensichtlich keine besonders krassen Fehler festgestellt habe. Dieser Entscheid könne mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden.