In derselben Rechtsschrift beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (abgekürzt: uR) zu gewähren (CIV 18 144). Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 (pag. 63, Akten CIV 18 143/144) ersuchte er zudem um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in dieser Angelegenheit. 2.2 Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 (pag. 23 ff., Akten CIV 18 143/144) wies das Regionalgericht Oberland das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab. 2.3 Am 8. März 2018 wies das Regionalgericht Oberland das uR-Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Anträge in der Hauptsache ab (pag.