2 3. Die Gesuchsgegnerin habe es (als Rechtsschutzversicherung) einstweilig zu unterlassen, bei Gesuchen auf Kostengutsprachen Einarbeitungsaufwände in das Krankentaggeldverfahren gegen die SWICA und in das Verantwortlichkeitsverfahren gegen die IV-Stelle Bern für den (dann bestimmten) externen Anwalt zulasten des Versicherten zu verlangen, respektive sei dann der neue Anwalt einstweilig für die Einarbeitung ins Krankentaggeld- und Verantwortlichkeitsverfahren zu entschädigen.