2. Die Gesuchsgegnerin habe es (als Rechtsschutzversicherung) superprovisorisch zu unterlassen, einen Einarbeitungsaufwand in das IV-Verfahren für den noch zu bestimmenden, externen Anwalt zulasten des Versicherten zu verlangen, respektive superprovisorisch den noch zu bestimmenden, neuen Anwalt für die Einarbeitung ins IV-Verfahren zu entschädigen. Bei Abweisung des Gesuches auf superprovisorische Massnahmen sei der Antrag unter vorsorglichen Massnahmen zu prüfen und gutzuheissen.