Mit Schreiben vom 1. November 2017 (GB 11, Akten CIV 18 143/144) bat die Rechtsschutzversicherung Rechtsanwalt F.________, die Interessen des Beschwerdeführers in den oben genannten zwei Verfahren zu wahren. Die Rechtsschutzversicherung erteilte insofern eine Kostengutsprache, als sie anstelle des Beschwerdeführers bis auf gegenteilige Mitteilung die durch die angemessene Mandatsführung entstehenden Kosten zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 übernimmt, sofern diese nicht aufgrund der Rechtslage anderweitig geltend gemacht werden können. Nicht übernommen werde jedoch der Einarbeitungsaufwand von geschätzten 20 Stunden.