Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 9. Mai 2018 (CIV 18 979/983) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (uR) Regeste: Nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S. von Art. 319 Bst. b. Ziff. 2 ZPO Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO; Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist restriktiv auszulegen. Die blosse Verlängerung des Verfahrens oder die Erhöhung der Prozesskosten stellen deshalb keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (E. 12). Erwägungen: I.