8. Für das oberinstanzliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 18 235) werden keine Gerichtskosten erhoben. 9. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Vorinstanz im Rahmen der Neubeurteilung zu befinden. 10. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern, v.d. Fürsprecher E.________ - dem Beschwerdegegner, v.d. Rechtsanwältin G.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz 17 Bern, 22. August 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: