16 Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu haben die Beschwerdeführer dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage sind. Schliesslich haben die Beschwerdeführer Fürsprecher E.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG).