Im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 400.00, werden die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 4. Im Ausmass ihres Unterliegens (1/3) haben die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 586.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Im Ausmass seines Unterliegens (2/3) hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 1‘445.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.