2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (ZK 18 235) wird gutgeheissen. Es wird ihnen Fürsprecher Dr. E.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 3. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 200.00, unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt, gehen jedoch vorläufig zu Lasten des Kantons Bern. Die Beschwerdeführer sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).