1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Soweit die Vorinstanz auf das Begehren der Beschwerdeführer um Verurteilung des Beschwerdegegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 5‘000.00 zzgl. MWST nicht eingetreten ist, wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.