_ weist in ihrer Kostennote einen etwas tieferen Aufwand von total CHF 1‘759.05 aus (CHF 1‘600.00 Honorar, CHF 33.30 Auslagen und CHF 125.75 MWST), was 6.5 Stunden Zeitaufwand entspricht und ebenfalls angemessen erscheint. 41.3 Im Ausmass ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner somit eine Parteientschädigung von CHF 586.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (1/3 von CHF 1‘759.05). 41.4 Auf der anderen Seite hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern im Rahmen seines Unterliegens eine Parteientschädigung von CHF 1‘445.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten (2/3 von CHF 2‘168.00).