Im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 400.00, werden die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 41. Im Rahmen des Unterliegens haben die Parteien der jeweiligen Gegenpartei oberinstanzlich eine Parteientschädigung zu entrichten, zumal auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf Seiten der Beschwerdeführer nicht von der