40. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführer im Umfang von 2/3 auszugehen. Die in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 600.00 bestimmten Gerichtskosten werden daher im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 200.00, unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt, gehen aufgrund des gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege jedoch vorläufig zu Lasten des Kantons Bern. Die Beschwerdeführer sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).