Der Beizug eines Anwalts ist angesichts der Komplexität der rechtlichen Situation ohne Weiteres gerechtfertigt. Das für das Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Gesagten gutzuheissen und es ist ihnen antragsgemäss Fürsprecher Dr. E.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Da es gerade um die Erwirkung eines Prozesskostenvorschusses vom Rechtsmittelbeklagten geht, können die Rechtsmittelkläger nicht vorgängig auf diesen Weg verwiesen werden. VI. Kosten