Sie können nicht zwei Mal berücksichtigt werden. Zudem wurden in die Zwangsbedarfsaufstellung die Beträge von 2016 aufgenommen, obwohl diejenigen von 2017 bekannt waren. Ebenso wurden Kontoabschlüsse per 31. Dezember 2016 eingereicht, obwohl mindestens diejenigen vom 31. Dezember 2017 und möglicherweise auch Kontoauszüge aus dem Jahr 2018 verfügbar gewesen wären.