38. 38.1 Dem Rechtsmittelbeklagten ist insofern Recht zu geben, als die Redaktion des uR- Gesuches als unsorgfältig bezeichnet werden muss; Aus dem Buchhaltungsabschluss von 2017 ergibt sich nebst dem unter «Ausgaben» aufgeführten «Lohn» der Kindsmutter von CHF 5‘727.00 ein Gewinn von CHF 2‘592.50, ausmachend pro Monat CHF 216.00. Die in der Zwangsbedarfsaufstellung enthaltenen Posten für Berufsverbände und Weiterbildung erscheinen im Buchhaltungsabschluss als Ausgaben und mindern somit den Gewinn. Sie können nicht zwei Mal berücksichtigt werden.