37. Der Rechtsmittelbeklagte führt in seiner Stellungnahme aus, da teilweise nicht auf die Hauptrechtsbegehren einzutreten sei, mangle es betreffend das uR-Gesuch an einem schutzwürdigen Interesse. Im Übrigen müssten im summarischen Verfahren alle Tatsachen auf einmal vorgebracht werden. Die eingereichten Belege seien veraltet, weshalb nicht abschliessend über das Gesuch entschieden werden könne. Auf das Gesuch sei deshalb nicht einzutreten (p. 74 f.).