Die Kindsmutter habe mit ihrer Praxis im Bereich der Gesundheitspflege (________) im Jahr 2017 einen Lohn von CHF 5‘727.00, pro Monat ausmachend CHF 477.00 erzielt. Der Rechtsmittelbeklagte leiste für alle drei Kinder zusammen Unterhaltsbeiträge von CHF 3‘300.00. Hinzu kämen die Kinderzulagen von insgesamt CHF 690.00, so dass dem Haushalt monatlich Mittel von CHF 4‘467.00 zur Verfügung stünden. Den zivilprozessualen Zwangsbedarf unter Einschluss u.a. von