31. Eine andere Frage ist jedoch, ob das gestellte Rechtsbegehren den Anforderungen von Art. 84 Abs. 2 ZPO genügte. Dieser bestimmt, dass wenn im Rahmen einer Leistungsklage die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt wird, dieser zu beziffern ist. 32. Soweit die Beschwerdeführer beantragten, der Beschwerdegegner habe ihnen einen Parteikostenbeitrag vorschüssig von CHF 5‘000.00 zuzüglich MWST zu bezahlen, liegt ein bezifferter Betrag vor, so dass das Rechtsbegehren zu einem vollstreckbaren Urteil (Rechtsöffnungstitel) erhoben werden könnte. Dies wird denn auch von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bestätigt, indem sie in Erwä-