229 Abs. 3 ZPO berücksichtigt das Gericht bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung, und solange das Gericht noch Abklärungen tätigt, hat es mit der Urteilsberatung nicht begonnen. 30. Nach dem Gesagten kann das Nichteintreten auf das PKV-Gesuch nicht wie von der Vorinstanz damit begründet werden, dass sich weder aus den Rechtsbegehren noch der Begründung erhelle, ob der Prozesskostenvorschuss nur für das Schlichtungsverfahren, das eventuell anschliessende Verfahren vor dem Regionalgericht oder für beides gelten solle.